Inhalt:
6 x FRIZ Klarlack Spray glanz
Beschreibung:
FRIZ Klarlack Spray glanz ist ein farbloser, vergilbungsfreier Schutzüberzug.
Nicht zur Verwendung auf blankem Eisen, sowie auf Messing, Kupfer und Aluminium geeignet.
Untergrund:
Gut durchgetrocknete Basislacke und Altlackierungen.
Besondere Eigenschaften:
Schnell trocknend
Lichtecht, UV-Beständig
Guter Verlauf
Witterungsbeständig, schützt vor Umwelteinflüssen,
Kratz-, stoß- und schlagfest
Anwendung:
- Vorbereitung: Dose vor Gebrauch kräftig schütteln!
- Spritzgänge: Probesprühen - Spritzabstand ca. 20 - 30 cm
- 2-3 Spritzgänge Trockenschichtdick von 50 μm
- Ablüftzeit: 3 - 5 Min. zwischen den Spritzgängen
- Arbeitsende: Nach Gebrauch Spraydose auf den Kopf stellen und Düse leersprühen
Trocknung:
Staubtrocken: 5 - 10 Min.
Griffest: 20 - 30 Min.
Montagefest: nach 2 h
Verarbeitungsbedingungen: Ab +10°C. und bis 80% relative Luftfeuchtigkeit
Lagerung: Gut verschlossen in kühlen, trockenen Räumen 2 Jahre lagerfähig.
VOC-Gesetzgebung: EU-Grenzwert für das Produkt (Kat. B/e): 840 g/l (2007) Dieses Produkt enthält maximal 700 g/l VOC
Sicherheits- und Gefahrenhinweise
Vor Gebrauch stets Etikett und Poduktinformationen lesen (Daten-, und Sicherheitsblatt)
Signalwort: Gefahr
Gefahrenpiktogramme:
Gefahrenhinweise:
H222-H229 Extrem entzündbares Aerosol. Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise:
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen
fernhalten. Nicht rauchen.
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P410+P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.
P501 Entsorgung des Inhalts / des Behälters gemäß den örtlichen / regionalen / nationalen/
internationalen Vorschriften.
Zusätzliche Angaben:
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
ALLE UNSERE LACKIER- & CHEMIEPRODUKTE, SIND NUR FÜR DEN FACHMÄNNISCHEN GEBRAUCH BESTIMMT!
Bei Kauf von Chemischen Erzeugnissen aus unserem Produktsortiment, durch das Akzeptieren unserer AGB´s geben Sie an, dass Sie ein professioneller Anwender (Wiederverkäufer , berufsmäßiger Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten) und mindestens 18 Jahre alt sind. Außerdem als Abnehmer bestätigen Sie, dass Sie entweder bei geplanter Weiterveräußerung über eine Erlaubnis nach §6 ChemVerbotsV verfügen, oder als Endabnehmer die Ware nur in zulässiger Art verwenden und nicht auf eine unerlaubte Weise weiterveräußern oder verwenden wollen. Sie verpflichten sich, beim Auspacken und Verarbeitung unserer Produkte ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie z.B. das Tragen von Schutzhandschuhen, Schutzbrille, Atemschutzmaske usw.
VOC Regelung:
Ab dem 01. Januar 2007 greifen die Veränderungen aus der so genannten “VOC Verordnung“ (2004/42/EC oder 1999/13/EC). Dies bedeutet für uns Händler, dass wir uns dahingehend absichern müssen, dass Produkte, die nicht VOC-konform sind, wie beispielsweise Industrielacke etc. ausschließlich für die Lackierung von industriellen Objekten eingesetzt werden. Unabhängig von diesen uneingeschränkt verkaufbaren Produkten gibt es laut Gesetz einige Anwendungen, für die die Beschränkung auf das genannte Sortiment nicht gilt, sondern unverändert auch andere, nach dem Gesetz nicht VOC-konforme Produkte verkauft werden dürfen. Diese Anwendungen sind: Restaurieren von Oldtimer, Befüllung, Aerosol-Spraydosen, Lackierung von Fahrzeugen der Bundeswehr, Zivilschutz, Feuerwehr, sowie der für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständigen Kräfte - Lackierung von Fahrzeugen, die im öffentlichen Dienst ausschließlich im Stadtgebiet eingesetzt werden, Industrielackierung (z.B. Kunststoffteile ohne Fahrzeugbezug). Entsprechend dem Gesetz trägt der Inverkehrbringer die Verantwortung dafür, dass nur VOC-konforme Produkte für die Fahrzeuglackierung verkauft werden bzw. Auch dafür, dass die eingeschränkt verkaufbaren Produkte nur für die genannten Ausnahmen zur Anwendung kommen.
Beachten Sie Externe Information:
31. Verordnung zur Dichtführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Chemikalienrechliche Verordnung zur Begrenzung der Emmissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)