Einstufung des Stoffs oder Gemischs:
Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP):
Die Klassifizierung dieses Produkts erfolgte gemäß Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP).
Aquatic Chronic 3: Chronische Gefahr für Gewässer, Kategorie 3, H412
Eye Irrit. 2: Augenreizung, Kategorie 2, H319
Flam. Liq. 3: Entflammbare Flüssigkeiten, Kategorie 3, H226
Skin Irrit. 2: Hautreizung, Kategorie 2, H315
STOT RE 2: Spezifische Zielorgantoxizität beim Verschlucken (wiederholte Exposition), Kategorie 2, H373
STOT SE 3: Toxizität für die Atemwege (einmalige Exposition), Kategorie 3, H335
Kennzeichnungselemente:
Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP):
Achtung
Gefahrenhinweise:
Aquatic Chronic 3: H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
Eye Irrit. 2: H319 - Verursacht schwere Augenreizung
Flam. Liq. 3: H226 - Flüssigkeit und Dampf entzündbar
Skin Irrit. 2: H315 - Verursacht Hautreizungen
STOT RE 2: H373 - Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (Oral)
STOT SE 3: H335 - Kann die Atemwege reizen
Sicherheitshinweise:
P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen
P280: Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen
P302+P352: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen.
P304+P340: BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen
P305+P351+P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene
Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen
P403+P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten
P501: Entsorgen Sie den Inhalt und/oder den Behälter entsprechend der Bestimmungen über gefährliche Abfälle oder
Verpackungsmüll.
Zusätzliche Information:
EUH208: Enthält Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl)sebacat, Methyl-1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidylsebacat. Kann allergische
Reaktionen hervorrufen
Substanzen, die zur Einstufung beitragen
Xylol; 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on
ALLE UNSERE LACKIER- & CHEMIEPRODUKTE, SIND NUR FÜR DEN FACHMÄNNISCHEN GEBRAUCH BESTIMMT!
Bei Kauf von Chemischen Erzeugnissen aus unserem Produktsortiment, durch das Akzeptieren unserer AGB´s geben Sie an, dass Sie ein professioneller Anwender (Wiederverkäufer , berufsmäßiger Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten) und mindestens 18 Jahre alt sind. Außerdem als Abnehmer bestätigen Sie, dass Sie entweder bei geplanter Weiterveräußerung über eine Erlaubnis nach §6 ChemVerbotsV verfügen, oder als Endabnehmer die Ware nur in zulässiger Art verwenden und nicht auf eine unerlaubte Weise weiterveräußern oder verwenden wollen. Sie verpflichten sich, beim Auspacken und Verarbeitung unserer Produkte ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie z.B. das Tragen von Schutzhandschuhen, Schutzbrille, Atemschutzmaske usw.
VOC Regelung:
Ab dem 01. Januar 2007 greifen die Veränderungen aus der so genannten “VOC Verordnung“ (2004/42/EC oder 1999/13/EC). Dies bedeutet für uns Händler, dass wir uns dahingehend absichern müssen, dass Produkte, die nicht VOC-konform sind, wie beispielsweise Industrielacke etc. ausschließlich für die Lackierung von industriellen Objekten eingesetzt werden. Unabhängig von diesen uneingeschränkt verkaufbaren Produkten gibt es laut Gesetz einige Anwendungen, für die die Beschränkung auf das genannte Sortiment nicht gilt, sondern unverändert auch andere, nach dem Gesetz nicht VOC-konforme Produkte verkauft werden dürfen. Diese Anwendungen sind: Restaurieren von Oldtimer, Befüllung, Aerosol-Spraydosen, Lackierung von Fahrzeugen der Bundeswehr, Zivilschutz, Feuerwehr, sowie der für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständigen Kräfte - Lackierung von Fahrzeugen, die im öffentlichen Dienst ausschließlich im Stadtgebiet eingesetzt werden, Industrielackierung (z.B. Kunststoffteile ohne Fahrzeugbezug). Entsprechend dem Gesetz trägt der Inverkehrbringer die Verantwortung dafür, dass nur VOC-konforme Produkte für die Fahrzeuglackierung verkauft werden bzw. Auch dafür, dass die eingeschränkt verkaufbaren Produkte nur für die genannten Ausnahmen zur Anwendung kommen.
Beachten Sie Externe Information:
31. Verordnung zur Dichtführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Chemikalienrechliche Verordnung zur Begrenzung der Emmissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)